AGB

Allgemeine Lieferbedingungen

herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.

2. Angebot

2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Ver-käufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.
3.2 Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder
mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Lieferung

4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.
4.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
4.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
4.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
4.6 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde, gilt die Ware spätestens mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.
4.7 Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er dies dem Käufer meldet.

5. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

5.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. INCOTERMS® 2010 verkauft.
5.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebene, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

6. Zahlung

6.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
6.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
6.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der verein-barten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zin-sen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
6.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sons-tiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
6.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.
6.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,
c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.
6.7 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung be-nötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
6.8. Der Verkäufer hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

7.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.
7.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 5.
7.3 Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
7.4 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 7.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
7.5 Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
7.6 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung.
7.7 Sofern nicht anders vereinbart , sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.
7.8 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Ver-käufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
7.9 Die Bestimmungen 7.1 bis 7.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

8. Rücktritt vom Vertrag

8.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetz-ten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.
8.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
Allgemeine Lieferbedingungen - herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 4.4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder
d) wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt.
8.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
8.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers unerlässlich ist.
8.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
8.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
8.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.

9. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten

Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften erfüllen zu können.

10. Haftung des Verkäufers

10.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftrags-wertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
10.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer ausgeschlossen.
10.3 Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitun-gen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
10.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
10.5 Die Regelungen des Punktes 10 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche
des Käufers gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers wirksam.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

11.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
11.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

12. Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.

13. Einhaltung von Exportbestimmungen

13.1 Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie
dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäi-schen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu übermitteln.

14. Allgemeines

14.1 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14.2 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

15. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unter-liegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

16. Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

Ausgabe April 2017

Allgemeine Softwarebedingungen

herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI)

1. Vertragsgegenstand

1.1 Diese Softwarebedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung und Lizenzierung von Software. Software im Sinne dieser Bedingungen sind vom Lizenzgeber standardmäßig vertriebene oder individuell für den Lizenznehmer entwickelte oder adaptierte Computerprogramme im Sinne des §40a österreichisches Urheberrechtsgesetz zur Nutzung auf, zum Betrieb oder zur Steuerung von elektrotechnischen und/oder elektronischen Einrichtungen und Systemen einschließlich hierfür überlassener Unterlagen gemäß Punkt 5.
1.2 Der Leistungsumfang und damit zusammenhängende Software-Leistungen und etwaige Zusatzleistungen sind einzelvertraglich zu definieren. Diese Bedingungen gelten auch für diese Software-Leistungen und Zusatzleistungen.

2. Rechteeinräumung

2.1. Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, erhält der Lizenznehmer das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die Software unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikation am vereinbarten Aufstellungsort zu benutzen. Dieses Recht ist bei mitgelieferter Hardware ausschließlich auf die Nutzung auf dieser Hardware beschränkt.
Bei selbständiger Software ist die Nutzung ausschließlich auf der im Vertrag nach Type, Anzahl und Aufstellungsort definierten Hardware zulässig. Eine Nutzung auf einer anderen als im Vertrag definierter Hardware und auf mehreren Arbeitsplätzen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2.2 Alle anderen Rechte an der Software sind dem Lizenzgeber vorbehalten. Ohne dessen vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Lizenznehmer unbeschadet der Bestimmungen des §40d österreichisches Urheberrechtsgesetz daher insbesondere nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zur Verfügung zu stellen oder auf einer anderen als der im Vertrag definierten Hardware zu benutzen.

3. Vertragsschluss

3.1 Angebote des Lizenzgebers gelten im Zweifel als freibleibend. Der Vertrag über die Lieferung und Lizenzierung der Software samt der damit zusammenhängenden, einzelvertraglich zu vereinbarenden Software-Leistungen gilt als geschlossen, wenn der Lizenzgeber nach Erhalt der Bestellung des Lizenznehmers den Auftrag schriftlich bestätigt oder die erste Teillieferung vorgenommen hat.
3.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Lizenzgebers weder vervielfältigt noch Dritten zur Verfügung gestellt werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Lizenzgeber unverzüglich zurückzustellen, wenn kein Vertrag zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über den gegenständlichen Auftrag zustande kommt.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Lieferung und Lizenzierung der Software einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen, gelten als einzelvertraglich vereinbart, wenn der Lizenzgeber diesen ausdrücklich zustimmt.

4. Mitwirkungspflichten des Lizenznehmers

Vorbehaltlich einer einzelvertraglichen Regelung ist der Lizenznehmer verantwortlich für:
a) Die Auswahl aus der vom Lizenzgeber angebotenen Software;
b) Bei Individualsoftware für die Übermittlung aller zur Erstellung eines Pflichtenheftes erforderlichen Informationen;
c) Die Benutzung der Software sowie die damit erzielten Resultate;
d) Das Einspielen von ihm zur Verfügung gestellten neuen Versionen und Updates;

5. Softwarespezifikationen

5.1 Der Lizenzgeber stellt die Spezifikationen bei Standardsoftware zur Verfügung.
5.2 Für vom Lizenznehmer beauftragte Individualsoftware ist ein Pflichtenheft zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer schriftlich zu vereinbaren.
5.3 Softwarespezifikationen können z.B. Leistungsmerkmale, Unterlagen über spezielle Funktionen, Hardware- und Softwarevoraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen, Bedienung (Bedienerhandbuch) beinhalten.
5.4 Der Lizenznehmer ist für die Einhaltung der Softwarespezifikationen, wie insbesondere der Einsatzbedingungen, sowie die Erlangung und Einhaltung etwaiger behördlicher Zulassungsbedingungen verantwortlich.

6. Lieferung, Gefahrtragung und Abnahme

6.1 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, liefert der Lizenzgeber dem Lizenznehmer die Software in maschinenlesbarer Form. Dies erfolgt entweder in Form einer physischen Lieferung oder Übergabe eines physischen Datenträgers bzw. durch Zurverfügungstellung in elektronischer Form (z.B. Download). Der Lizenzgeber ist berechtigt, die im Lieferzeitpunkt aktuelle Version zu liefern.
6.2 Wird kein Liefertermin vereinbart, wird der Liefertermin dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber bekanntgegeben.
6.3 Der Versand von Software und Datenträgern erfolgt auf Gefahr des Lizenznehmers.
6.4 Sofern eine Abnahme vorgesehen ist, steht dem Lizenznehmer die Software zur unentgeltlichen Benutzung während einer Testperiode zur Verfügung. Die Testperiode beginnt mit Lieferung der Software bzw. mit dem zur Verfügung stellen in elektronischer Form gemäß Punkt 6.1. und dauert eine Woche, sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
6.5 Die Software gilt nach Ablauf der Testperiode als abgenommen, wenn:
6.5.1 der Lizenznehmer die Übereinstimmung mit den vertraglichen Spezifikationen bestätigt;
6.5.2 der Lizenznehmer innerhalb der Testperiode nicht schriftlich wesentliche Mängel rügt; oder
6.5.3 der Lizenznehmer die Software nach Ablauf der Testperiode im Rahmen seines Geschäftsbetriebes benutzt.
6.6 Ist keine Abnahme vorgesehen, so tritt hinsichtlich der Rechtsfolgen gemäß Punkt 7.1 an Stelle der Abnahme der Zeitpunkt der Lieferung. Die Gefahr geht in jedem Fall mit der Lieferung auf den Lizenznehmer über.

7. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

7.1 Bei Software gewährleistet der Lizenzgeber die Übereinstimmung mit den bei Vertragsabschluss gültigen Spezifikationen, sofern die Software gemäß den jeweils geltenden Installationserfordernissen eingesetzt und unter den jeweils geltenden Einsatzbedingungen benutzt wird. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche abgeleitet noch Haftungen begründet werden. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Abnahme bzw. Lieferung.
7.2 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, richtet sich die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, nach den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
7.3 Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, eine unverzügliche Untersuchung bzw. Prüfung der Software bei Lieferung sowie eine unverzügliche schriftliche Mängelrüge, in welcher der Lizenznehmer nach besten Bemühungen die Abweichung von der Spezifikation; die Bedienschritte, welche zum Mangel geführt haben; sowie die Fehlermeldung der Software detailliert bekanntzugeben hat..
7.4 Voraussetzungen jeder Mängelbeseitigung sind, dass
a) es sich um eine funktionsstörende Abweichung handelt;
b) diese reproduzierbar ist;
c) der Lizenznehmer ihm allenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist kostenlos angebotene neue Versionen und Updates installiert hat;
d) der Lizenzgeber vom Lizenznehmer alle für die Mangelbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen erhält; und
e) dem Lizenzgeber während dessen Normalarbeitszeit der Zugang zu Hardware und Software ermöglicht wird.
7.5 Die Beseitigung von Mängeln, das sind funktionsstörenden Abweichungen von den gültigen Spezifikationen, erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Lieferung einer neuen Software oder durch entsprechende Änderung des Programms.
7.6 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, besteht für Software, an welcher der Lizenznehmer oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers Änderungen vorgenommen haben, keine Gewährleistung, auch wenn der Mangel in einem nicht geänderten Teil auftritt.
7.7 Sofern einzelvertraglich vorab nicht anders vereinbart, führt eine Veränderung der ursprünglich für die Softwareinstallation zur Verfügung gestellten Hardware bzw. Hardwarekonfiguration durch den Lizenznehmer oder Dritte zum Erlöschen der Gewährleistung.
7.8 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber keine Gewähr
a) für Fremdsoftware, die nicht Vertragsbestandteil ist,
b) für das Zusammenarbeiten vertragsgegenständlicher Software mit anderen beim Lizenznehmer im Einsatz befindlichen oder geplanten Softwareprogrammen oder
c) für bloß kurzfristige, softwaretypische Funktionsunterbrechungen bzw. –störungen.
7.9 Unsachgemäße Handhabung oder Fehler in der Bedienung bzw. Benutzung der Software durch den Lizenznehmer oder Dritte, führt zu einem Ausschluss der Gewährleistung.
7.10 Entspricht die Software bei aufrechter Gewährleistung in funktionsstörender Weise nicht den Spezifikationen und ist der Lizenzgeber trotz nachhaltiger Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht in der Lage, die Übereinstimmung mit den Spezifikationen herzustellen, hat jeder Vertragsteil das Recht, den Vertrag für die betreffende Software, gegen Rückerstattung der erhaltenen Leistungen, mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
7.11 Mängel in einzelnen Programmen geben dem Lizenznehmer nicht das Recht, den Vertrag hinsichtlich der übrigen Programme aufzulösen.
7.12 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind weitere Ansprüche aus dem Titel der Mangelhaftigkeit der Software, mit Ausnahme solcher nach Punkt 7., ausgeschlossen.
7.13 Wartungen (zB. Fehlerdiagnose und –beseitigung, Pflege etc.), die nicht unter die Mängelbehebung fallen, sowie deren jeweilige Kostentragung, sind gesondert zu vereinbaren.

8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

8.1 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer in der Abwehr aller Ansprüche unterstützen, die darauf beruhen, dass vertragsgemäß genutzte Software ein nach der österreichischen Rechtsordnung wirksames gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht verletzt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls
derartige Ansprüche gegen ihn erhoben werden, und im Falle eines Rechtsstreites eine Streitverkündung vornehmen, um ihm die Möglichkeit eines Verfahrensbeitritts zu geben.
8.2 Werden Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht, welche der Lizenzgeber zu vertreten hat, kann der Lizenzgeber auf eigene Kosten die Software ändern, austauschen oder ein Nutzungsrecht erwirken. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Lizenznehmer auf Verlangen des Lizenzgebers unverzüglich das Original und alle Kopien der Software einschließlich überlassener Unterlagen gegen Rückerstattung der Vergütung zurückzugeben. Hiermit sind alle Ansprüche des Lizenznehmers bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung des Lizenzgebers, abschließend geregelt.
8.3 Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, die vereinbarte Nutzung der Software selbst, oder durch beauftragte Dritte („Unterauftragnehmer“), zu prüfen („Audit“), vorausgesetzt, er kündigt die Prüfung 14 Tage im Voraus schriftlich an. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, bei dem Audit mitzuwirken und dem Lizenzgeber, oder seinen Unterauftragnehmern, hinreichenden Zugang zu mit der Nutzung der Software zusammenhängenden Informationen (zB Server, Geschäftsbücher, etc.) zu gewähren. Gegebenenfalls zu wenig bezahltes Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung, nachzuentrichten. Zusätzlich ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die Kostentragung des Audits ist gesondert zu vereinbaren.
8.4 Der Lizenznehmer stellt durch technische oder sonstige Maßnahmen sicher, dass die Software durch bei ihm eingesetzte Open Source Software nicht unter dieselben OSS-Lizenzbedingungen fällt.
8.5 Für Software, für die der Lizenzgeber nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den gegenständlichen Bedingungen die zwischen dem Lizenzgeber und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Lizenznehmer betreffen (wie z.B. End User License Agreement). Der Lizenzgeber weist auf diese hin und stellt sie auf Verlangen dem Lizenznehmer zur Verfügung.
8.6 Der Lizenznehmer ist verantwortlich für die Wahrung sämtlicher Rechte des Lizenzgebers (wie z.B. gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht einschließlich Recht auf Copyright-Vermerk) an der Software und die Wahrung der Ansprüche des Lizenzgebers auf Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen auch durch Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenznehmers bzw. Dritte; das gilt auch, wenn die Software geändert oder mit anderen Programmen verbunden wurde. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages aufrecht;

9. Haftung

9.1 Soweit nicht einzelvertraglich anderes vereinbart ist, haftet der Lizenzgeber für Schäden, nur sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Gesamthaftung des Lizenzgebers in Fällen der groben Fahrlässigkeit ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Lizenzgebers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.
9.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Lizenznehmer ausgeschlossen.
9.3 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Installation, Implementierung und Benutzung (wie z.B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder von behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
9.4 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
9.5 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, übernimmt der Lizenzgeber für die in Punkt 7.8 genannten Fällen auch keinerlei Haftung.
9.6 Der Lizenznehmer haftet dem Lizenzgeber für die Verletzung der im Punkt 5.4 übernommenen Verpflichtungen und hält den Lizenzgeber schad- und klaglos.
9.7 Die Regelungen des Punktes 9 gelten abschließend für sämtliche Ansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind auch für alle Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und Unterlieferanten des Lizenzgebers wirksam.

10. Zahlung

10.1 Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsentgelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine allfällige Wertsicherung.
10.2 Der Lizenzgeber hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.

11. Dauer und Vertragsbeendigung

11.1 Die Dauer des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Vertrag. Das Nutzungsrecht endet jedenfalls mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit bzw. ist auf die Nutzungsdauer der im Vertrag allenfalls definierten Hardware beschränkt.
11.2 Bei Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Lizenznehmer nach Wahl des Lizenzgebers verpflichtet, die gesamte Software einschließlich überlassener Unterlagen an den Lizenzgeber zurückzugeben oder nachweislich zu vernichten. Dies gilt auch für geänderte oder mit anderen Programmen verbundene Software.
11.3 Kann bei Individualsoftware innerhalb angemessener Frist keine Einigung über die Abnahme des Pflichtenhefts erzielt werden, so ist der Lizenzgeber berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bis dahin erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen rückabzuwickeln.
11.4 Kommt der Lizenznehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Lizenzgeber berechtigt, die Leistungserbringung abzulehnen und nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten. Der Lizenznehmer haftet jedenfalls für alle Schäden (beispielsweise für Stehzeiten, etc.), welche dem Lizenzgeber durch Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehen.
11.5 Falls über das Vermögen des Lizenznehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Lizenzgeber berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Lizenznehmer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Lizenzgebers unerlässlich ist.

12. Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Lizenznehmers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.

13. Einhaltung von Exportbestimmungen

13.1 Der Lizenznehmer hat bei Weitergabe der vom Lizenzgeber gelieferten Waren sowie dazugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Lizenzgeber erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-) Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei Weitergabe der Waren oder Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Lizenzgebers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
13.2 Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Lizenznehmer dem Lizenzgeber nach Aufforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen, u.a. über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Software oder Leistungen zu übermitteln.

14. Allgemeines

14.1 Der Lizenzgeber hat dem Lizenznehmer zu melden, wenn er sich der Leistung von Unterauftragnehmern bedient. Konzernverbundene Unternehmen des Lizenzgebers gelten vorab als genehmigt.
14.2 Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14.3 Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

15. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein-schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lizenzgebers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

16. Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

Stand April 2018